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   BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22   

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BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22 (https://dejure.org/2023,39645)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2023 - 1 WRB 1.22 (https://dejure.org/2023,39645)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 (https://dejure.org/2023,39645)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    Zwar liegt die - auch von der Antragstellerin zutreffend betonte - Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führen kann; Wesensmerkmal der als "Mobbing" bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (so für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 22 ).

    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als "Mobbing" weder eine Anspruchsgrundlage noch ein Rechtsbegriff ist (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - Rn. 17 ).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 1 WB 23.07

    Antragsgegenstand; Maßnahme; Mobbing.

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    Der Senat hat in diesem Sinne bereits in dem - vom Truppendienstgericht zitierten - Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 23.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 72 - entschieden und hält hieran auch nach erneuter Überprüfung fest.

    Insbesondere durch diese Prozessvoraussetzung der dienstlichen Maßnahme sieht die Wehrbeschwerdeordnung beim Übergang des bundeswehrinternen, innerhalb der Hierarchie der Disziplinarvorgesetzten verlaufenden Beschwerdewegs in das Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten verschiedene Maßgaben vor, die das zunächst weitgefasste Beschwerderecht des Soldaten enger führen und das Verfahren auf die spezifischen Fragen des subjektiven Rechtsschutzes im truppendienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis konzentrieren (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2008 âEURŒ- 1 WB 23.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 72 Rn. 20).

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    aa) Da es sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht um eine Prozesshandlung, sondern um einen vorprozessualen Rechtsbehelf handelt, ist diese Willenserklärung grundsätzlich nicht vom Rechtsbeschwerdegericht selbst auszulegen (vgl. zum Rechtsbehelf des Widerspruchs im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 ).

    Die Auslegung durch die Tatsacheninstanz ist daher daraufhin zu überprüfen, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt sind (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - für das allgemeine Revisionsrecht BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 ).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    Dies gilt auch für die Annahme, dass es nicht darauf ankommt, ob das Vorbringen die ausdrückliche Bezeichnung als "Beschwerde" oder die Worte "ich beschwere mich" enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 26 m. w. N.).

    Das Truppendienstgericht hat es danach - übereinstimmend mit den geschilderten, für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grundsätzen und unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Senats - für entscheidend gehalten, ob bei objektiver Betrachtung dem Inhalt des Vorbringens entnommen werden muss, dass sich der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin durch eine Maßnahme beschwert fühlt und eine Nachprüfung durch die nächsthöhere Stelle erstrebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 26 m. w. N.).

  • BVerwG, 16.01.2008 - 1 WB 33.07

    Aktenvorlage; Personalakte; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung oder Entscheidung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 1 WB 33.07 - BVerwGE 130, 156 Rn. 17 und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 17.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 17.21

    Rechtsschutz gegen dienstliche Maßnahme; Einwirkung der Bundesministerin der

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    Der Begriff der Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift setzt dabei eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung oder Entscheidung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 1 WB 33.07 - BVerwGE 130, 156 Rn. 17 und vom 24. Februar 2022 - 1 WB 17.21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Truppendienstgericht das Fehlen einer Unterschrift unter dem Mobbingtagebuch im Rahmen des Schriftformerfordernisses (§ 6 Abs. 2 Satz 1 WBO) im vorliegenden Fall für unerheblich gehalten hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - âEURŒBVerwG 164, 304 Rn. 16).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WRB 1.20

    Beschwerdeform; Beschwerdefrist; Beweiswürdigung; Rechtsbeschwerdebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    Dabei hat sich das Truppendienstgericht zutreffend von Amts wegen über das Vorliegen einer formwirksamen Beschwerde vergewissert (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 âEURŒ- 1 WNB 4.10 - juris Rn. 12 m. w. N. und 2. Juli 2020 - 2 WRB 1.20 - BVerwGE 169, 112 Rn. 18) und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2019 eine wirksame (Erst-)Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung erhoben hatte.
  • BVerwG, 17.08.2021 - 7 B 16.20

    Immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für muslimischen Gebetsruf über

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    aa) Bei der Ermittlung des maßgeblichen Rechtsschutzbegehrens sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen (vgl. für das allgemeine Verwaltungsprozessrecht - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 17. August 2021 - 7 B 16.20 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.06.1963 - VII C 44.62

    Zulässigkeit einer Abänderung von Vorschriften der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22
    Die pauschale Bezugnahme auf alle vorangegangenen Schriftsätze ist hierfür nicht ausreichend, weil dadurch gerade nicht bezeichnet wird, welche Verfahrensrüge vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen ist und welche Tatsachen für die Annahme eines Verfahrensfehlers streiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1963 - 7 C 44.62 - âEURŒBVerwGE 16, 150 und Beschluss vom 6. Dezember 1984 - 9 C 41.84 - âEURŒBuchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 WNB 4.10

    Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches Gehör

  • BVerwG, 06.12.1984 - 9 C 41.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Begründung - Anforderungen

  • BVerwG, 13.07.2023 - 1 WRB 2.22

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde einer Vertrauensperson

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